Familienpflege

Familienpflege (-zeitgesetz)

Aus Sicht verschiedener Sozialverbände hat sich das Familienpflegezeitgesetz als nicht praxistauglich herausgestellt. So kritisiert beispielsweise der Sozialverband VdK, dass die Pflegebedürftigen zumeist von Frauen gepflegt würden. Diese sind jedoch oft nur in Teilzeit tätig und verfügten nur über ein geringes Einkommen. Eine Minderung ihrer Einkünfte können sich viele Arbeitnehmer nicht leisten.

Die Entscheidung ob zu Hause pflegen, einen ambulanten Pflegedienst beauftragen -evtl. auch beides kombiniert – oder die Leistungen einer (teil-)stationären Einrichtung in Anspruch zu nehmen, will jedoch gründlich durchdacht sein. Je nach persönlicher Lebenssituation spricht vieles für die Familienpflege –


 

Eckpunkte des Familienpflegezeitgesetzes

  • das Gesetz ermöglicht Arbeitnehmern, einen nahen Angehörigen bis zu 2 Jahre zu pflegen (z.B. Eltern, Kinder, Ehepartner)
  • in diesem Zeitraum kann die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduziert werden. Die verringerte Arbeitszeit muß mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen
  • die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachzuweisen
  • es werden 75 % des bisherigen Bruttoarbeitslohnes weiter gezahlt
  • nach Ablauf der Pflegezeit muß der Arbeitnehmer aber weiterhin für 75 % seines Bruttogehaltes arbeiten – dies regelmäßig über einen Zeitraum, welcher der Pflegezeit entspricht
  • während der Pflegezeit und der sogenannten Nachpflegephase genießt der Angehörige einen besonderen Kündigungsschutz – ihm kann im Wesentlichen nur mit seiner Zustimmung gekündigt werden
  • es werden weiterhin Beitragszahlungen zur Sozialversicherung entrichtet – Pflegezeiten werden als rentenwirksam anerkannt
  • der pflegende Angehörige kann auf Wunsch vorzeitig an seinen Arbeitsplatz zurückkehren (z.B. bei Ableben des Pflegebedürftigen)
  • den Gehaltszuschuss während der Pflegezeit kann der Arbeitgeber über ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) finanzieren
  • der Beschäftigte, der Arbeitgeber oder das BAFzA muß für den Zeitraum der Familienpflege und Nachpflegephase eine auf die Person des Arbeitnehmer bezogene  Familienpflegezeitversicherung abschließen. Diese leistet, wenn der Arbeitnehmer den Lohnvorschuss am Ende der Pflegezeit nicht zurückzahlen kann (Tod oder Berufsunfähigkeit)
  • ein Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme der Leistungen des Familienpflegezeitgesetzes besteht allerdings nicht

 


Weitere Überlegungen zur Pflege naher Angehöriger

In die Entscheidung, ob Leistungen des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen werden sollen, sind unseres Erachtens verschiedene Punkte einzubeziehen – beispielsweise

    • das geminderte Arbeitsentgelt einhergehend mit der Möglichkeit, sich besser um  seinen Angehörigen kümmern zu können
    • die Möglichkeit, Kombinations(geld)leistungen in Anspruch zu nehmen – d.h. Pflegesachleistungen (ambulante Pflege) und Pflegegeld (bei Pflege durch Angehörige) zu kombinieren
    • angespartes Vermögen erhalten und Eigenanteile vermeiden – die Pflegeversicherung bietet lediglich eine Grundabsicherung. Deren Regelleistungen sind nur selten ausreichend, um die wahren Kosten ordentlicher Pflege abzudecken
    • nur am Rande: zu überlegen ist auch, inwieweit die rechtliche Betreuung (Vormundschaft) als Angehöriger übernommen werden kann. Beispielsweise ist das bei demenziell erkrankten Pflegebedürftigen denkbar. Die Betreuungsanordnung erfolgt in einem gerichtlichen Verfahren.

Auch der pflegende Angehörige benötigt Urlaub oder kann wegen Krankheit ausfallen. In diesen Fällen kann die Kurzzeit- (§ 42 SGB XI) oder Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)  in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse zahlt bei andauernder Pflegebedürftigkeit 50 % des Pflegegeldes weiter (§ 37 SGB XI).


Zusammenfassung:

Das Familienpflegezeitgesetz ermöglicht es dem Angehörigen, an einer ordentlichen Pflege mitzuwirken. Insbesondere aber, den ambulanten Pflegedienst  in seiner Tätigkeit zu begleiten. Ein (kostenintensiver) stationärer Heimaufenthalt wird sich bei Zusammenwirken von Pflegedienst und Angehörigen oftmals vermeiden lassen.

Die Inanpruchnahme des Familienpflegezeitgesetzes mag eine Minderung des Einkommens bewirken. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese durch Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen etwas ausgeglichen werden kann. Ein Verzehr angesparten Vermögens oder die Entrichtung von Eigenanteilen wird sich durch private Pflegeleistung oftmals völlig vermeiden lassen.


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