Vermoegensschutz im Alter | Pflegekosten | Schonvermoegen | Elternunterhalt

Vermoegensschutz im Alter | Kosten der Pflege

Die Finanzierung der Pflege kann Pflegebedürftige und deren Angehörige in finanzielle Not bringen. Alleinstehende haben grundsätzlich ihr gesamtes Vermögen einzusetzen, um die Unterbringung im Pflegeheim zu bezahlen. Eventuell gewährt das Sozialamt dem Pflegebedürftigen einen Barbetrag (früher Taschengeld) in Höhe von ca. 115,00 Euro/Monat (§ 27b Abs. 2 SGB XII).


Pflegegeld durch Zuerkennung eines angemessenen Pflegegrades kann finanziell nur bedingt entlasten. Durch Widerspruchsverfahren und  Neubegutachtung kann versucht werden, einen bedarfsgerechten Pflegegrad zu erwirken.


Ehegattenunterhalt bei Pflegebedürftigkeit

Ehegatten haben füreinander einzustehen. Soweit das gemeinsame Vermögen nicht hinreichend ist, um die Pflege zu bezahlen, sind zunächst die Vermögensverhältnisse gegenüber der Behörde (Sozialamt) offen zu legen. Verwertbares Vermögen (z.B. Sparbuch, Lebensversicherung, höherwertiges Kraftfahrzeug) ist zu veräußern. Dem nicht pflegebedürftigen Partner verbleibt soviel, dass keine öffentliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss (Existenzminimum Jahr 2019 = 764,00 €/Monat).


Unterhaltspflicht von Kindern bei Pflegebedürftigkeit

Auch Kinder sind ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Arbeitgeber und  Finanzamt unterliegen einer Auskunftspflicht (§ 117 SGB XII). Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen (Arbeits-)einkommen und Vermögen.

Die Ermittlung des anrechenbaren Elternunterhaltes ist Spezialistensache:

zu berücksichtigen (ausgehend vom Erwerbseinkommen/sonstigen Einkünften netto) sind z.B.:

  • Zins und Tilgung für Darlehen, die vor Entstehen der Unterhaltspflicht eingegangen wurden
  • vorrangige Unterhaltspflichten (Rangverhältnis § 1609 BGB – zuerst minderjährige unverheiratete Kinder)
  • Altersvorsorgeaufwendungen, Wohnkosten wenn über Bemessungsgrenzen (Warmmiete € 450,00  Alleinstehende, € 800,00 Ehegatten), berufsbedingte Mehrkosten, Besuche im Pflegeheim

Unangetastet bleibt das sogenannte Schonvermoegen. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben mindestens 10.000,00 Euro als Untergrenze beziehungsweise das dreifache des monatlichen Bruttogehaltes. Im Weiteren dürfen Rücklagen zur Altersabsicherung in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens gebildet werden, soweit es sich um zeritifizierte Verträge zur Altersabsicherung handelt.

Zertifizierte Verträge (z.B. Riester-Rente) sind an ihrer sechsstelligen Zertifizierungsnummer, ausgestellt von  der Zertifizierungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern, erkennbar.


Immobilieneigentum bei Pflegebeduerftigkeit

Streit gibt es immer wieder um etwaiges Immobilieneigentum. „Angemessenes“, selbst genutztes Wohneigentum  ist geschützt und muss nicht veräussert werden, um die Pflege zu bezahlen. Unter angemessen sind bei Alleinstehenden 40 Quadratmeter und bei Verheirateten 60 Quadratmeter Wohnfläche zu verstehen.


Weiteres ist nachfolgenden Bildern zu entnehmen. Diese werden auch auf öffentlichen Vorträgen präsentiert. Bilder und Erläuterungen bewirken in der Regel eine lebhafte Diskussion.

Wenn Sie Interesse an einem Vortrag zum Thema „Pflegekosten und Vermoegensschutz“ haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.


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