Organentnahme bei Hirntod
ein milliardenschwerer Megamarkt?
Der Autor dieses Aufsatzes war mehrjährig als kaufmännischer Leiter eines Krankenhauses tätig. Nachfolgend als Geschäftsführer eines im Gesundheitswesen tätigen Sozialverbandes (ca. 22.000 Mitglieder). Die im Beitrag genannten Angaben beruhen auf öffentlich einsehbaren Quellen. Ein Quellennachweis kann auf Anfrage benannt werden. |
Abrechnung von Krankenhausleistungen bei Organentnahmen
Krankenhausleistungen werden in Deutschland im Wesentlichen nach diagnosebezogenen Fallgruppen abgerechnet, sogenannten Diagnosis Related Groups (DRGs). Auch die Bezahlung von Organtransplantationen erfolgt in Anwendung der DRGs. Bereits die Vergütung für die im Transplantationskrankenhaus vorgenommene eigentliche Transplantationsleistung kann über 100.000,00 Euro betragen.
Beispielsweise sind Lebertransplantationen mit Beatmung unter dem DRG-Schlüssel A01A codiert. Die von den Krankenkassen für diesen Fall gewährte Kostenerstattung beläuft sich im Jahr 2019 bei Normalliegern auf 103.000,00 Euro.
Das dem hirntoten Spender entnommene Organ muss möglichst zeitnah zum Empfänger transportiert werden. Für die Organisation der erforderlichen medizinischen und organisatorischen Schritte einer Organtransplantation ist in Deutschland die Deutsche Stiftung Organspende (DSO) zuständig.
Die Stiftung nimmt Meldungen möglicher Organspender entgegen und koordiniert die „Gemeinschaftsaufgabe Organspende“. Sie sorgt dafür, dass alle notwendigen medizinischen und organisatorischen Schritte vollzogen werden, damit Organe entnommen, an geeignete Patienten vermittelt und transplantiert werden können.
Vergütung für Leistungen der medizinischen Transplantation
Für ein transplantiertes Organ mit Flugtransport fallen gemäß des zwischen Krankenkassen und DSO vereinbarten Budgets im Jahr 2018 Zahlbeträge von etwa 30.000,00 Euro an – davon für Organisationspauschale incl. Hirntoddiagnostic 11.777,00 €, Aufwandserstattung für Entnahmekrankenhäuser (nicht die eigentliche Organtransplantation) 1.729,00 €, Transplantationsbeauftragte 6.737,00 €, Flugpauschale 8.419,00 € (Quelle: Vergütungssätze für Leistungen im Bereich Organtransplantation, AOK Bundesverband). Eher zu vernachlässigen ist die Registrierungspauschale für Eurotransplant (ET) in Höhe von 1.166,00 Euro.
Soweit bei Herztransplantation mit Flugtransport mobile Transportsysteme zum Einsatz kommen, die es ermöglichen, Spenderherzen körperwarm zu transportieren, fallen zusätzliche Kosten von 73.600,00 Euro an (ohne Flugtransport 65.181,00 Euro). Deren medizinischer Nutzen ist jedoch nicht zweifelsfrei erwiesen. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen, die Bundesaerztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben beschlossen, den Einsatz im Rahmen einer Registerstudie unter kontrollierten Bedingungen zu ermöglichen.
Ziel ist es, die Anzahl der für eine Transplantation geeigneten Herzen zu erhöhen (Quelle GKV-Spitzenverband).
Pflicht zur Organabgabe – Gewinnmaximierung für den Gesundheitsmarkt?
Im wirtschaftlichen Sinne betrachtet, handelt es sich bei vorgenannten Gremien um Marktteilnehmer auf dem Gesundheitsmarkt. Unter Markt versteht man gemeinhin das Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage. Über ein knappes Gut (Spenderorgan) wird verhandelt und im Falle übereinstimmender Willenserklärungen ein Preis vereinbart.
Nach dem Entwurf des „Gesetzes für Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende (GZSO)“ kommt es künftig auf übereinstimmende Willenserklärungen nicht mehr an. Jeder Bundesbürger ist künftig Organspender, soweit er oder seine Angehörigen der Organentnahme nicht ausdrücklich widersprechen. Das Gesetz soll in der zweiten Jahreshälfte 2019 in Kraft treten.
Aufgrund dieser quasi Pflicht zur Organabgabe ist davon auszugehen, dass in Zukunft genügend Spenderorgane zur Verfügung stehen werden. Bislang bedurfte es zur Organentnahme der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Diese musste zu Lebzeiten erklärt werden (Entscheidungslösung).
Die Organentnahme rechnet sich für die hierauf spezialisierten Transplantationszentren bereits heute. Gewinnmaximierung kann aber erst dann erfolgen, wenn genügend Spenderorgane zur Verfügung stehen. Dem ist bislang nicht so.
Im Jahr 2017 wurden etwa 800 Spendern Organe entnommen. Im Durchschnitt jedem Spender 3,3 Organe und in Summe 2.765 Organe transplantiert (Quelle: Deutsche Stiftung Organtransplantation 2018). Derzeit warten in „Deutschland“ mehr als 10.000 Patienten auf ein Spenderorgan, so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. Auf der Warteliste von Eurotransplant standen Ende 2017 insgesamt 14.773 Menschen (Länder Deutschland, Niederlande, Belgien, Österreich, Ungarn, Kroatien, Slowenien).
Wachstum durch Organentnahme
Um den betriebswirtschaftlichen Gewinn zu maximieren, ist die volkswirtschaftliche Nachfrageseite zu stimulieren. Stehen ausreichend Organe zur Verfügung wird es möglich sein, jede auch nur denkbare Nachfrage zu befriedigen.
Bereits heute klagen Krankenkassen über unnötige Operationen. So sind beispielsweise nach einer Auswertung der Techniker Krankenkasse acht von zehn Rückenoperationen unnötig. Patienten fragen in der Regel jedoch nicht eine Operation am Rücken nach, sondern die Genesung oder zumindest Besserung ihres Leidens.
Es sind die übrigen Marktakteure, welche die Operation empfehlen. Sollten künftig medizinisch unnötige Organtransplantationen ärztlich angeregt werden – ähnlich den bereits heute oftmals unnötigen Operationen, wie beispielsweise am Rücken, werden die Krankenkassen mit erheblichen Kosten belastet.
Wachstumsmotor Medizintourismus
Im Jahr 2017 wurde der sogenannte Medizintourismus vom wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages dokumentiert. „Bereits 2014 seien nach einer Studie der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg 251.000 Patienten aus insgesamt 176 Ländern nach Deutschland gekommen, um sich hier stationär oder ambulant behandeln zu lassen. Die Zahl der Patienten habe sich in den vergangenen zehn Jahren mehr als verdoppelt. Auf diese Entwicklung haben unterschiedliche Dienstleister im Gesundheitsbereich inzwischen reagiert.
Kliniken haben internationale Fachabteilungen eingerichtet, die auf die Untersuchung ausländischer Patienten eingerichtet sind“. (Quelle: Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, WD 9 – 3000 – 016/17)
Bessere Bezahlung für Entnahmekliniken
Künftig sollen alle mit einer Organentnahme im Zusammenhang stehende Leistungen besser vergütet werden. Die Entnahmekrankenhäuser nicht Transplantationskrankenhäuser) erhalten eine Grundpauschale für die Feststellung des irreversiblen Hirnausfalles und Leistungen, die vor der Spendermeldung erbracht werden.
Gemäß Gesetzentwurf werden weitere Pauschalen für die intensivmedizinische Versorgung und Leistungen bei der Organentnahme gewährt. Kostenträger sind die gesetzlichen Krankenkassen. Die Pauschalen werden von der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Bundesaerztekammer festgelegt.
Einschub: nach Veröffentlichung des Aufsatzes wurde dem Autor seitens eines Arztes bezüglich vorstehender Zeile vorgehalten: „Das ist absoluter Blödsinn, die entsprechenden Pauschalen werden vom InEK formuliert und von Kostenträgerseite (GKV und PKV) sowie DKG verhandelt und nicht festgelegt und schon gleich gar nicht von BÄK. Und dererlei Unsinn niederzuschreiben, zeugt mindestens davon, schlecht informiert zu sein“. Rückantwort des Autors: Sehr geehrter Herr Dr. . . ., Sie schreiben, dass die Textzeile – Die Pauschalen werden von der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Bundesärztekammer festgelegt – „absoluter Blödsinn und Unsinn“ ist. Es handelt sich um ein Zitat aus dem Aerzteblatt: Dort steht (Zitat) „Zweitens sieht der Entwurf weitere Pauschalen für die intensivmedizinische Versorgung und die Leistungen bei der Organentnahme durch die gesetzlichen Krankenkassen vor, die durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Bundesärztekammer festgelegt werden“ Zutreffend ist heute, „Die Abgeltung der Krankenhausleistungen erfolgt über ein Modulsystem mit unterschiedlichen Pauschalen, die derzeit jährlich vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) neu kalkuliert werden“ (vgl. DSO Hintergrundinformationen, Finanzierung der Organspende und Transplantation, Seite 2). Der hier geschriebene Aufsatz befasst sich mit einem in die Zukunft wirkenden Gesetzentwurf. Mit freundlichen Grüßen Martin Ziemann |
Ausgleichszahlung für Entnahmekrankenhäuser
Drittens wird es einen Ausgleichszuschlag geben. In diesem werden nicht messbare Aufwendungen abgegolten, die im Zusammenhang mit einer Organspende entstehen. Die Entnahmekrankenhäuser sollen im Ergebnis den dreifachen Betrag der in den heutigen DRG-Regelungen vereinbarten Pauschalen erhalten.
Es ist angestrebt, auch kleineren Krankenhäusern die Organentnahme zu ermöglichen. Unterstützt werden sie von qualifizierten Ärzteteams. Bundesweit soll ein neurologischer konsiliarärztlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet werden. Dessen Ärzte sollen helfen, den Hirntod festzustellen. Dieser ist zwingende Voraussetzung der Organentnahme.
Organentnahme bei Hirntoten – ein milliardenschwerer Megatrend
Im Zusammenwirken von niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern erfolgt die Gewinnmaximierung für die Beteiligten – mit Ausnahme des Patienten. Dessen vom Einkommen abgezogenen Krankenkassenbeiträge sind jedoch unverzichtbar für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitsmarktes.
Dabei wurden ethische Fragen nach einer Deregulierung (Freigabe) des Marktes „Organentnahme bei Hirntoten“ sowie einer zweifelsfreien Unterscheidung zwischen Hirntod und Tod noch gar nicht gestellt.
Nach Ansicht von Experten ist keineswegs eindeutig, zu welchem Zeitpunkt des Sterbeprozesses die Grenze zwischen Leben und Tod irreversibel überschritten ist (so beispielsweise Ärzte Zeitung Online, 24.02.2015).
Die künftige Widerspruchslösung eröffnet den tonangebenden Marktteilnehmern Perspektiven der Gewinnmaximierung. Anders würde sich die Situation darstellen, wenn es Klinikunternehmen und anderen Akteuren nicht möglich wäre, mittels des Hirntodes Erträge zu generieren.
Der Patient ist gesetzlich verpflichtet, sich bei einer Krankenkasse zu versichern. Aus seinen Zwangsbeiträgen schöpfen andere Erträge, erfolgen Gewinnausschüttungen an Aktionäre privatisierter Kliniken. Künftig hat der Beitragszahler auch noch seine Organe zu Markte zu tragen.
Zum Autor: Martin Ziemann ist Wirtschaftsjurist (LL. M.) und war langjährig kaufmännischer Leiter eines Krankenhauses. Anstellungsträger war ein bundesweit tätiger Klinikbetreiber. In dieser Eigenschaft hat er erlebt, wie von Seiten der Hauptverwaltung in die medizinischen und wirtschaftlichen Entscheidungen der örtlichen Klinikleitung eingegriffen wird, wenn deren Vorgaben nicht erfüllt werden (können). Auch dann, wenn medizinische (Chefarzt) und kaufmännische Klinikleitung an einem Strang ziehen und gemeinsam Entscheidungen beschließen sowie vertreten, ist damit zu rechnen, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht.
Der Leser möge bitte selbst überlegen, welches Interesse bei einer Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) überwiegt: medizinisch-ethisches Handeln zum Wohle des Patienten oder die finanzielle Gewinnmaximierung?
Nachträgliche Anmerkung: zu vorstehendem Aufsatz „Organentnahme bei Hirntod – ein milliardenschwerer Megamarkt“ hat es von habilitierter Seite kritische Kommentare gegeben. Diese können Sie lesen, wenn Sie hier klicken. (Der Autor bedankt sich beim Leserbriefschreiber für dessen Zustimmung zur anonymen Veröffentlichung).