Pflegekosten

Pflegekosten

400.000 Senioren können das Altenheim nicht mehr bezahlen titelte bereits im Oktober 2012 das Nachrichtenmagazin SPIEGEL im Internet (SPIEGELONLINE).

Pflegekosten und Rentenniveau klaffen immer weiter auseinander. Wer glaubt, dass für den Fehlbetrag „Vater Staat“ aufkommt, der wird oftmals enttäuscht. 

Pflegekosten, Rente, Altersvorsorge

Pflegegeld, Rente und private Altersvorsorge reichen bei vielen Senioren nicht aus, um die Pflege zu bezahlen

Zunächst werden die eigenen Kinder zur Kasse gebeten. Als Verwandte in gerader Linie sind sie gegenüber den pflegebedürtigen Eltern zum Unterhalt verpflichtet.

Aber es bleibt ja noch ein Ausweg. Der Alten-Export ins Ausland. Die hiesigen Sozialversicherungsträger haben mit ausländischen Reha-Kliniken bereits sogenannte Versorgungsverträge ausgehandelt.

 

Laut SPIEGELONLINE signalisierten die Krankenkassen AOK und Barmer GEK bereits, dass man sich auch eine Versorgung deutscher Pflegefälle im Ausland vorstellen kann. Noch verhindert das geltende EU-Recht und auch die deutsche Sozialversicherungsgesetzgebung, dass die Pflegekassen entsprechende Verträge mit ausländischen Heimen abschließen.

„Sozialverträgliches Frühableben“ und „social-Outsourcing“ könnten als Lösung zur Minderung der Pflegekosten beitragen – so zumindest die Meinung kritischer Leserbriefschreiber.

 


 

Arbeitskosten in der Pflege

Die Arbeitssituation in der Pflege ist geprägt von hohem Kosten- und Wettbewerbsdruck. Dies ist politisch gewollt. Mit in Kraft treten des Gesetzes zur Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) vollzog sich im Jahr 1995 ein Paradigmenwechsel. Die Abwendung vom Selbstkostendeckungsprinzip hin zur „leistungsgerechten“ Vergütung. Diese zielt darauf ab, eine bestimmte Pflegeverrichtung zu minimalen Kosten zu erzielen. Der Hauptkostenfaktor in der Pflege sind die Arbeitskosten.

Im Januar 2013 trat das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft. Voraussichtlich wird sich der Preiswettbewerb zwischen den Pflegeinrichtungen weiter verschärfen. Bislang wurde in Verhandlungen mit den Kassen im Kern nur über den Faktor Kosten gestritten. Ab 2013 ist als zweite Variable auch der Zeitaufwand zu berücksichtigen (§ 89 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Die Wirtschaftlichkeit der Leistung bemißt sich grundsätzlich am jeweils günstigsten Eckwert vergleichbarer Einrichtungen.

Näheres zum Kostenregime des PNG und zu den tatsächlichen Arbeitskosten der Pflegeeinrichtungen finden Sie hier:

Beitrag „CAREkonkret“ – Ausgabe Oktober 2012 (verschärfter Wettbewerb)

Beitrag „Häusliche Pflege“ – Januar 2013 (Vergütungskalkulation)

 


 

Mindestarbeitslohn in der Pflege:

Der Pflegedienst sollte prüfen, inwieweit er unter den Anwendungsbereich der zweiten Pflegearbeitsbedingungenverordnung fällt. Unter anderem ist hier der zu gewährende Mindestlohn geregelt. Die Mißachtung kann erhebliche Geldbußen (bis zu € 500.000,00) nach sich ziehen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 AEntG).

Darüber hinaus ist die Zahlung von Tariflöhnen oder ortsüblicher Gehälter nach Rechtsprechung des BSG immer als wirtschaftlich angemessen zu werten. Um unnötige Sozialgerichtsverfahren aufgrund ablehnender Entscheidungen der Kassen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber dies noch einmal ausdrücklich klargestellt (Bundestags-Drucksache 17/9369 S. 46).

 


 

Bürokratie und Pflegenotstand

Die Arbeit in der Pflege ist geprägt von hohem bürokratischen Aufwand. Dies betrifft beispielsweise Dokumentations- und Verwaltungstätigkeiten (Pflegedokumentation, Dienstplanung, Patientenabrechnung, etc.). Es ist keine Seltenheit, dass eine Pflegekraft täglich über eine Arbeitsstunde alleine für Dokumentationszwecke aufwendet (Quelle: DAK-BGW Gesundheitsreport 2006 Ambulante-Pflege).

In der Regel stellen Pflegeeinrichtungen an sich selbst den Anspruch, Pflegeleistung auf einem guten Niveau zum Wohle der Bedürftigen zu erbringen. Hierzu gehört die fachliche Leistung der Pflegekräfte, aber auch deren Pünktlichkeit und Freundlichkeit. Für die Pflegefachkräfte ist dies oft ein Spagat. Aufgrund der Wettbewerbs- und Erlössituation ist der Arbeitgeber oftmals gehalten, mit personeller Unterbesetzung, geringfügig Beschäftigten und flexiblen Arbeitszeiten die vereinbarte Leistung zu erbringen.


gut dokumentierte Arbeitsabläufe sind oftmals wichtiger als Pflege am Menschen

Die Qualität seiner Leistung wird insbesondere vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen geprüft. Wichtige Kriterien sind die sogenannte Strukturqualität (also die Rahmenbedingungen (z. B. Regelung der personellen Verantwortungsbereiche), Prozessqualität (Beschreibung der Arbeitsabläufe), Ergebnisqualität (Erfolg der durchgeführten Maßnahmen). Ein besonderes Augenmerk der Prüfung kommt dabei der Pflegedokumentation zu.


In der Praxis ist es leider oft so, dass Pflegeeinrichtungen den bürokratischen Notwendigkeiten größere Bedeutung beimessen als der tatsächlichen Pflege. Gute Pflegebetreuung wird jedoch zunächst durch menschliche Zuwendung erreicht. Sicherlich können Qualitätsrichtlinien einen Weg dorthin aufzeigen.

Pflegenotstand ist die Realität (Quelle: Deutsches Ärzteblatt 14.03.2012). Insoweit erscheint es kritisch, dass bei den Prüfungen des MDK oftmals nicht der Beratungsaspekt im Vordergrund steht. Ausdrückliches Ziel des MDK und des Gesetzgebers ist, die Einrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung zu beraten (§ 112 Abs. 3 SGB XI). Einen konkreten Beratungsanspruch werden die Pflegeeinrichtungen jedoch kaum einfordern können.


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