Organentnahme Hirntod Krankenhaus Compliance

Compliance im Krankenhaus

Anforderung an Compliance-Maßnahmen bei Organentnahme nach Hirntod


Zulässige Organentnahme bei Hirntod oder Tötung?

Nachfolgender Aufsatz wurde bereits November 2012 im Fachmagazin „KU Gesundheitsmanagement“ veröffentlicht.

Ab der zweiten Jahreshälfte 2019 wird die Organspende auf neue Füsse gestellt. Das Gesetz für Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende (GZSO sieht zahlreiche Neuregelungen vor, um mehr Organentnahmen durchführen zu können.

Compliance als Instrument der Risikoabwehr und zum Nachweis der Gesetzestreue dürfte für Entnahmekliniken und Transplantationskrankenhäuser auch künftig weiter an Bedeutung gewinnen. Nach Ansicht von Experten ist keineswegs eindeutig, zu welchem Zeitpunkt des Sterbeprozesses die Grenze zwischen Leben und Hirntod irreversibel überschritten ist. Die Organentnahme könnte auch als Tötung verstanden werden. 


Compliance als Instrument der Risikoabwehr

Unzulässige Organentnahme, Vorteilsnahme beim Kauf von Herzschrittmachern, Gelenkprothesen falsch implantiert von Ärzten ohne OP-Erlaubnis – alles Medizinskandale der letzten Zeit, die zu staatsanwaltlichen Ermittlungen führten und von der Presse ausgeschlachtet wurden. Eine angemessene Compliance-Organisation hätte Rechtsverstößen entgegenwirken oder diese sogar verhindern können.

Als Instrument der Risikoabwehr dient diese dem Nachweis der Gesetzestreue. Compliance trägt dazu bei, das Ansehen der Klinik zu fördern, Imageschäden vorzubeugen und eine etwaige Haftung von den Leitungsorganen abzuwenden.


Organisationsanforderungen im Krankenhaus

Der Betreiber eines Unternehmens ist verpflichtet, Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, um der Verletzung betriebsbezogener Pflichten vorzubeugen (§ 130 Abs. 1 OWiG). Ein Pflichtverstoß kann teuer werden und mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Auch Krankenhäuser unterliegen diesem Recht, denn im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese als Betrieb zu verstehen. Zu den vom Gesetz verlangten Maßnahmen gehört die Beauftragung und Überwachung von Aufsichtspersonen (§ 130 Abs. 2 OWiG).

In einem Orientierungssatz zum Ausmaß der Aufsichtspflicht führte das OLG Düsseldorf aus, dass die Beachtung der bestehenden Gebote und Verbote gewährleistet sein soll. Die Aufsicht ist so sorgfältig auszuüben, dass eine Verletzung betriebsbezogener Pflichten aller Voraussicht nach verhindert werden kann.


Corporate Governance Kodex

Den betrieblichen Organisationsanforderungen lässt sich durch ein Compliance-System entsprechen. Ein nur gegenüber börsennotierten Krankenhausgesellschaften geltender – aber auch auf Unternehmen anderer Rechtsformen ausstrahlender – rechtlicher Zwang ist in § 161 Abs. 1 AktG normiert. Aktiengesellschaften haben bereits seit 2002 jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wird. Der Kodex stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung dar und enthält international anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung.

In dessen Fassung vom 15. Mai 2012 wurde unter Ziffer 4.1.3 eine konkret Compliance betreffende Ergänzung eingefügt: „Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance)“.


Public Corporate Kodizes

Quasi spiegelbildlich zum Corporate Governance Kodex werden Kliniken in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft mit „Public Corporate Kodizes“ konfrontiert. Adressaten sind Unternehmen, die ausschließlich oder mehrheitlich in öffentlicher Trägerschaft geführt werden und überwiegend der Daseinsvorsorge dienen.
Vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. wurde in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesrechnungshof und den Landesrechnungshöfen im Oktober 2006 der Prüfstandard „IDW-EPS-720“ neu gefasst.

Einhergehend wurde der „Fragenkatalog zur Prüfung nach § 53 HGrG (Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen)“ aufgestellt. Dessen Fragenkreise fokussieren die Elemente ordnungsgemäßer Geschäftsführung. In Auslegung des § 53 HGrG besteht gleichsam eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Compliance-Organisation.


Wie können Krankenhausorgane ihrer Compliance-Verantwortung
nachkommen und die Haftung begrenzen?

Wichtig ist insbesondere, Organisationsrichtlinien festzulegen, diese umzusetzen und deren Einhaltung regelmäßig überprüfen. Dies umfasst als Mindeststandard:

  • Organisationsaufbau festlegen (auch Aufgaben und Kompetenzverteilung zwischen Krankenhausträger und Klinikleitung),
  • praktische Umsetzung geltender Normen regeln (Dienstanweisungen),
    Stellenbeschreibungen erlassen, Vertragsmanagement (auch Geräte-
    überlassung),
  • die Verantwortlichen sorgfältig auswählen (Qualifikation) und in den er-
    lassenden Anweisungen unterrichten,
  • die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen kontrollieren, diese weiter
    entwickeln sowie Regeln für Verstöße aufstellen.

Wie lässt sich die Einhaltung der relevanten Rechtsnormen und
internen Vorgaben sicherstellen?

In der Praxis bietet es sich an, Zuständigkeiten an einen Compliance-Verantwortlichen zu delegieren. Dieser wäre hierarchisch direkt der Krankenhausleitung oder dem Vorstand zu unterstellen. Er arbeitet weisungsfrei, berichtet aber unmittelbar an die Gremien, damit sie ihren Aufsichtspflichten nachkommen und weiterhin die Kontrolle behalten können.

Der BGH hat in seinem oft zitierten Urteil vom 17.7.2009 die Aufgabe der Compliance-Officer wie folgt beschrieben: „Deren Aufgabengebiet ist die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können.“

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Wie können Krankenhausorgane Ihrer Compliance-Verantwortung nachkommen?


Klinikleitung kann sich durch delegieren der Aufgaben nicht vollständig entlasten

Allerdings kann sich die Klinikleitung durch Aufgabendelegation nicht abschließend entlasten. Eine komplette Delegation der Verantwortung würde u.a. mit gesetzlich geregelten Aufgaben wie z.B. der Pflicht zur ordentlichen Aufstellung des Jahresabschlusses kollidieren. Durch die Übertragung wandeln sich die Pflichten jedoch in Kontroll- und Überwachungsaufgaben.

Eine wirksame Haftungsübertragung bestimmt sich nach Auffassung des BGH aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Compliance-Verantwortliche übernommen hat. Bezüglich des Umfangs der Garantenpflicht kommt es entscheidend auf die Absicht der Beauftragung an. Es ist zu überlegen, ob sich dessen Pflichtenkreis allein in der Optimierung der Klinikprozesse erschöpfen soll oder ob er auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu unterbinden hat. Die umfassende Entlastung der Klinikleitung bewirkt eine zunehmende Verantwortung und einhergehend Haftungsgefahr beim Compliance-Verantwortlichen.


Strategische Markenführung

Die Berichterstattung zu Corporate Governance Themen hat sich in den zurückliegenden Jahren mehr als verdoppelt. Zehn Jahre nach Einführung des Kodex nehmen Presseartikel über „gute Unternehmensführung“ einen Umfang von 12 % der täglichen Unternehmensberichterstattung führender deutscher Medien ein (5 % in 2002).

Aufgrund kontinuierlicher Steigerung und zunehmender Veröffentlichungspflichten der Krankenhäuser darf angenommen werden, dass das Thema Compliance weiter in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt. Jüngeren Studien zufolge besteht ein Zusammenhang zwischen Erfüllung der Corporate-Governance-Anforderungen und der Entwicklung des Marktwertes börsennotierter Unternehmen. Eine Ursache hierfür ist in der Zunahme und Konzentration des institutionellen Aktienbesitzes zu sehen. Die Erwartungen der Kapitalmärkte erhöhen den Druck auf das Management börsennotierter Krankenhausgesellschaften, die Prinzipien des Deutschen Corporate Governance-Kodex umzusetzen und zu leben.


Compliance-Maßnahmen auch für kommunale Krankenhäuser sinnvoll

Auch kommunale Krankenhäuser, die eine Beteiligung privater Investoren suchen, werden sich den Anforderungen des Geldmarktes kaum entziehen können. Um für Kapitalgeber attraktiv zu sein, werden diese sich an deren Erwartungen orientieren und anerkannte Standards erfüllen müssen. Deren Interesse an einer strategischen Markenführung dürfte insbesondere darin liegen, den Unternehmenswert zu steigern.

Umgekehrt dienen Compliance-Maßnahmen, kommuniziert in Patientenbroschüren, Presseveröffentlichungen und Vorträgen dazu, das Markenimage des Krankenhauses in der Öffentlichkeit nachhaltig zu fördern. Während eines Klinikaufenthaltes wird sich der Patient gut aufgehoben fühlen, der gewiss ist, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.


Kontakt:

Martin Ziemann
Waldweg 29
24326 Stocksee

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